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Einreise in die Ukraine
Veröffentlicht am 03 März 2020 Jahr 19:23

Wichtige Hinweise bezüglich der Einreise in die Ukraine für Ausländer und Staatenlose

                   

Nachweisung der ausreichenden finanziellen Mittel für ausländische Bürger und staatenlose Personen für die Einreise, Aufenthalt, Durchreise und Ausreise aus der Ukraine

Am 19.Dezember 2013 ist die Verordnung № 884 des Ministerkabinetts der Ukraine „Über die Verabschiedung der Regelung für die Nachweisung der ausreichenden finanziellen Mittel für ausländische Bürger und staatenlose Personen für die Einreise, Aufenthalt, Durchreise und Ausreise aus der Ukraine, sowie Kalkulation solcher Mittel“ in Kraft getreten.

 

Die Regelung bestimmt das Verfahren für Kalkulation der ausreichenden finanziellen Mittel für ausländische Bürger und staatenlose Personen für die Einreise, Aufenthalt, Durchreise und Ausreise aus der Ukraine, sowie die Größe solcher Mittel.

 

Die Regelung betrifft keine von den folgenden Kategorien der ausländischen Bürger und staatenlosen Personen:

 

  1.  die ausländischen Bürger und staatenlosen Personen mit einem dauerhaften Wohnsitz in der Ukraine;
  2. die Personen, die im Artikel 16 Abs. 4 und 5 des Gesetzes der Ukraine „Über den Rechtsstatus von ausländischen Bürgern und staatenlosen Personen“  vorgesehen sind, das heißt:
  • Staats- und Regierungschefs der ausländischen Staaten, Mitglieder der Parlaments- und Regierungsdelegationen, technisches Personal, das solche Delegationen (Personen) und deren Familienangehörige versorgt, die in die Ukraine auf die Einladung des Präsidenten der Ukraine, Werchowna Rada der Ukraine oder des Ministerkabinetts der Ukraine, Werchowna Rada der Autonomen Republik Krim oder Ministerrat der Autonomen Republik Krim, Ministerien, anderen zentralen exekutiven Behörden einreisen; Personen und deren Familienangehörige, die in die Ukraine mit einem UNO-Ausweis oder einem Ausweis der UNO-Organisationen eingereist sind;
  • ausländische Bürger oder staatenlose Personen unter 18 Jahre;
  • ausländische Touristen auf einer Kreuzfahrt;
  • Besatzung der militärischen Schiffe (Flugzeugen), die ordnungsgemäß in die Ukraine eingereist sind;
  • Personen, die zur Besatzung der ausländischen nichtmilitärischen Schiffe gehören;
  • Personen, die zur Besatzung der zivilen Luftfahrzeuge der internationalen Fluggesellschaften gehören, Zugpersonal im internationalen Verkehr im Falle des Aufenthaltes in den Flughäfen oder Bahnhöfe (Bahnstationen), die im Fahrplan angegeben sind;
  • Chefs der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, Mitglieder des diplomatischen Personals, Verwaltungs- und technisches Personal von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, Mitarbeiter des Militärattacheapparats und Handelsvertretungen und die von Ihnen unterhaltene Familienangehörige;
  • Mitarbeiter der ausländischen auswärtigen Behörden, die in der Ukraine dienstlich angekommen sind und entweder diplomatischen oder dienstlichen Reisepass besitzen, sowie ihre Familienmitglieder;
  • Dienstpersonen der internationalen Organisationen, die in die Ukraine dienstlich angekommen sind, Mitarbeiter der Vertretungen solcher Organisationen in der Ukraine, sowie die Mitarbeiter der Vertretungen der Staaten bei den internationalen Organisationen, die das Hauptquartier in der Ukraine haben und entsprechend dem Statut der angegebenen Organisationen oder entsprechend den internationalen Abkommen, diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen, sowie ihre Familienangehörige;

 

  1. ausländische Bürger und staatenlose Personen, über die sich das Gesetz der Ukraine „Über die Flüchtlinge und Personen, die einen zusätzlichen oder vorübergehenden Schutz bedürfen“ verbreitet.

 

Die ausländischen Bürger und staatenlosen Personen müssen für die Einreise, Aufenthalt, Durchreise und Ausreise aus der Ukraine in einen anderen Staat, wenn gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, über die Mittel in der Größe von 20 Monatslebenshaltungskosten für eine Person verfügen, die am Einreisetag gelten.

 

Gemäß Artikel 7 des Gesetzes der Ukraine „Über den Staatshaushalt der Ukraine für das Jahr 2014“, sind die Monatslebenshaltungskosten für eine Person in den folgenden Höhen festgelegt: UAH 1176 (ab dem 1 Januar 2014), UAH 1207 (ab dem 1 Juli 2014), UAH 1256 (ab dem 1 Oktober 2014).

 

Wenn die geplante Aufenthalt eines ausländischen Bürger oder einer staatenlosen Person in der Ukraine unter oder über einen Monat dauert, wird die angegebene Summe durch 30 Monatstage dividiert und auf die Sollzahl der Tage (zu dieser Summe werden fünf Tage addiert) multipliziert, das heißt:

ФЗ = ((20xПmin): 30) x (КД+ 5),

wo „ФЗ“ ausreichende finanzielle Mittel

„Пmin“ Monatslebenshaltungskosten für eine Person

„КД“ geplante Zahl der Aufenthaltstage in der Ukraine kennzeichnen.

 

Gemäß Artikel 21 des Gesetzes der Ukraine „Über den Rechtsstatus von ausländischen Bürgern und staatlosen Personen “, kann das Vorhandensein der finanziellen Mittel oder Garantie des Vorhandenseins der finanziellen Mittel durch die Vorlage von:

  1. ukrainischen oder ausländischen konvertierbaren Geldmittel;
  2. einem Dokument mit der Angabe von der Geldsumme, anhand dessen das Geld bei den ukrainischen Banken ausgezahlt werden kann;
  3. einer internationalen Zahlungskarte mit einem Kontoauszug, der die vorhandene Geldsumme nachweist;
  4. einem Dokument, das die Buchung oder Bezahlung der Unterkunft und Verpflegung nachweist;
  5. einem Vertrag über die Touristenbetreuung (Voucher);
  6. einer Bürgschaft der empfangenden Seite, die den ausländischen Bürger oder staatenlose Person eingeladen hat, womit sie sich verpflichtet, die aus dem Aufenthalt und Ausreise der ausländischen Bürger oder staatenlosen Person entstehenden Kosten zu übernehmen;
  7. einem Rückticket ins Land der Staatsangehörigkeit oder ins Land des dauerhaften Wohnsitzes, oder ins dritte Land,

 

nachgewiesen werden.

 

Das Vorhandensein der ausreichenden finanziellen Mittel bei ausländischen Bürgern oder staatenlosen Personen für die Einreise, Aufenthalt, Durchreise und Ausreise aus der Ukraine in einen anderen Staat oder das Vorhandensein einer Möglichkeit, die ausreichende finanzielle Mittel legitim in der Ukraine zu bekommen, wird durch die folgenden Behörden überprüft:

 

  1. diplomatische und berufskonsularische Vertretungen der Ukraine beim Visumverfahren;
  2. Grenzübergangstellen bei dem Kontrollverfahren der zweiten Linie;
  3. territoriale Behörden des Staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine bei der Verlängerung des Aufenthaltes in der Ukraine und Ausstellung der Einladungen für ausländische Bürger und staatenlose Personen, die für die Beantragung eines Visums für die Ukraine erforderlich sind.

 

Information über die medizinische Behandlung der Ausländer und Staatenlosen

Am 19. März 2014 wurde durch die Verordnung Nr.121 des Ministerkabinetts der Ukraine die Regelung (http://zakon3.rada.gov.ua/laws/show/121-2014-%D0%BF) verabschiedet für die Gewährung der medizinischen Versorgung für die Bürger der ausländischen Staaten und staatenlosen Personen, die entweder einen ständigen Wohnsitz in der Ukraine haben oder sich vorübergehend auf dem Territorium der Ukraine aufhalten.

Nach der Regelung wird die medizinische Versorgung, insbesondere dringliche, den Bürgern der ausländischen Staaten und staatenlosen Personen, die sich vorübergehend auf dem Territorium der Ukraine aufhalten, entgeltlich gewährt, falls die Gesetzgebung der Ukraine oder internationale Verträge nicht anders vorsehen.

Für die Bürger der ausländischen Staaten und staatenlosen Personen, die einen ständigen Wohnsitz in der Ukraine haben, oder, die als Flüchtlinge oder eine Person, die einen zusätzlichen Schutz benötigt, anerkannt wurden, wird die medizinische Versorgung unentgeltlich, auf staatlichen Kosten, gewährt.

 

 

Einreise der Ausländer und Staatenlose auf das okkupierte Territorium der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sevastopol (in English)

Foreigners and stateless persons may entry the territory of the Autonomous Republic of Crimea and Sevastopol of Ukraine in accordance with the Law and international Treaties of Ukraine.

The Law of Ukraine "On protection of rights and freedoms of citizens and legal regime for the temporarily occupied territory of Ukraine", as amended on 05.09.2014, regulates a procedure for entry of persons in the temporarily occupied territory and the departure from it.

According to Article 10 of the Law the citizens of Ukraine have the right to free and unimpeded access to the temporarily occupied territories and the departure from it through the control points of entry and exit upon presentation of a document confirming the identity and citizenship of Ukraine.

However, the entry of foreigners and stateless persons to the temporarily occupied territory and the departure from it is allowed only by special permission through the control points of entry and exit.

As of today, the relevant draft of Regulations on entry-exit procedure of foreigners and stateless persons to the temporarily occupied territory, developed by the Border control Administration, is on the approval with the concerned Ministers.

Thus, the foreigners from countries with visa entry regime, have to apply to the diplomatic missions or consular offices of Ukraine abroad for obtaining a Ukrainian visa.

Foreigners from countries with visa-free entry regime, may entry the Autonomous Republic of Crimea and Sevastopol of Ukraine only if crossing the border at border crossing points across the state border of Ukraine with putting relevant stamps into their passport documents or immigration cards.

 

However, it is important to know that:

- Violation of order of entry into the temporarily occupied territories of Ukraine and the departure from it for the purpose of harming the interests of the state is punishable by imprisonment for up to three years or imprisonment for the same term, with confiscation of vehicles. The same acts committed repeatedly or by prior conspiracy, or by an official through abuse of office shall be punishable with imprisonment for a term of three to five years with deprivation of the right to occupy certain positions or engage in certain activities for a term up to three years and forfeiture vehicle. The above-mentioned acts committed by an organized group shall be punishable by imprisonment for a term from five till eight years.

- Violation of order of entry into the temporarily occupied territories of Ukraine and the departure from it punishable by a fine from one hundred till three hundred tax-free minimum incomes, or by an administrative arrest for up to fifteen days.

- Entry into Ukraine is not allowed for foreigners or stateless persons:

a. If a person attempts to enter the temporarily occupied territory through the control points of entry - exit without a special permission;

b. Foreigners and stateless persons who arrived to the control points of entry - exit from the temporarily occupied territory without permission, may not travel further and in the shortest time they should be returned to the temporarily occupied territory from which they came, or to a state that issued a passport.

The passport document of the above mentioned foreigners and stateless persons will be stamped mark on the prohibition of entry to Ukraine.

Transit of foreigners and stateless persons through the temporarily occupied territory of Ukraine is prohibited.

Stipulated by this Law legal regime will operate until the restoration of constitutional order of Ukraine on the temporarily occupied territory.

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