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Humanitäre Hilfe für die Ukraine
Veröffentlicht am 01 April 2026 Jahr 15:51

Anleitung zur Einfuhr der humanitären Hilfe in die Ukraine 

Die Botschaft der Ukraine bedankt sich herzlich für die Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Ukraine und den Beitrag zur Bewältigung der humanitären Folgen des umfassenden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine.


Um humanitäre Hilfe in die Ukraine zu bringen, muss der ukrainische Empfänger die entsprechenden Daten in ein spezielles Register eintragen.


Empfänger sind juristische Personen, die im Register der Empfänger humanitärer Hilfe eingetragen sind. Die Empfänger sind Vermittler zwischen den Spendern und den Endverbrauchern der humanitären Hilfe. Dies ist eine Norm der aktuellen Gesetzgebung der Ukraine.


Demnach muss eine ausländische Wohltätigkeitsorganisation humanitäre Hilfe ausschließlich mit Hilfe eines ukrainischen Empfängers leisten, der im Empfängerregister eingetragen ist.


Das Zollanmeldeformular wurde aktualisiert – es muss die Nummer des Empfängers humanitärer Hilfe enthalten (vier Ziffern, die nach der Registrierung über das automatisierte System https://good.gov.ua/ vergeben werden). Das Formular lässt sich hier herunterladen.


Bestehen Fragen zur Anmeldung im Automatisierten System zur Registrierung humanitärer Hilfe?

Kontaktieren Sie das Kontaktzentrum des Staatsunternehmen „IOC des Ministeriums für Sozialpolitik der Ukraine“ unter: (044)-494-19-10 oder per E-Mail: [email protected] .

Bei Fragen zur Zoll-Anmeldung wenden Sie sich an den Staatlichen Zolldienst der Ukraine.


Der aktuelle Rechtsrahmen zur Regelung der Einfuhr und Abrechnung humanitärer Hilfe:

✔️Gesetz der Ukraine „Über die humanitäre Hilfe“

✔️ Entscheidung des Ministerkabinett der Ukraine Nr. 953

✔️ Verordnung des Ministeriums für Sozialpolitik Nr. “467-Н” über die Implementierung methodischer Empfehlungen zur Organisation der Einfuhr von Fahrzeugen, Gütern für militärische Zwecke und Güter mit doppeltem Verwendungszweck unter Bedingungen des Kriegszustandes.



#HUMANITÄRE HILFE


Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine

Spender
(Gibt die humanitäre Hilfe)

Empfänger
(Die Person, die Hilfe aus dem Ausland empfängt und in die Ukraine bringt)

Endverbraucher
(Menschen, die auf humanitäre Hilfe angewiesen sind und verbrauchen diese im Endeffekt)

Natürlicher oder juristische Person

Juristische Person oder Vertretung der ausländischen Organisation (ohne den Status einer juristischen Person)

Natürlicher oder juristische Person


Nutz das digitale System für die Einfuhr der humanitären Hilfe


Gibt Informationen über die bereitgestellten Waren

Erstellt die Daten über die Waren im System



Erstellt die Zoll Deklaration


Übergibt die Waren an den Empfänger

Bringt die humanitäre Hilfe ins Land ein



Verteilt die Hilfe entsprechend den Bedürfnissen



Wenn der Empfänger eine Haushaltsinstitution ist, wird eine Inventarbeschreibung der Waren eingereicht.


Handelt es sich NICHT um eine Haushaltsinstitution und erhaltene Waren nicht mit dem übereinstimmen, was in der Deklaration angegeben wurde, wird eine Inventarbeschreibung eingereicht

Endgültiger Empfänger der Hilfe


Berichtet über die Verteilung in dem Digitalsystem



Gemäß den Erläuterungen des Ministeriums für Infrastruktur der Republik Polen zum Verkehr von Fahrzeugen aus bzw. durch das Gebiet der Republik Polen in Drittländer müssen alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen im polnischen System RMPD (Rejestr Międzynarodowych Przewozów Drogowych) registriert sein.

Seit dem 17. März 2026 sind Änderungen in Kraft getreten, durch die die Liste der Waren erweitert wurde, die einer obligatorischen Überwachung im SENT-System unterliegen. Zu den zusätzlichen Warenkategorien, die im SENT-System deklarationspflichtig sind, gehören:

  • Waren der Gruppe CN 61 – Bekleidung und Zubehör aus Strickwaren, wenn das Gesamtbruttogewicht 10 kg übersteigt;

  • Waren der Gruppe CN 62 – Bekleidung und Zubehör (außer Strickwaren), wenn das Bruttogewicht 10 kg übersteigt;

  • Waren des Codes CN 6309 00 00 – gebrauchte Kleidung und andere gebrauchte Artikel, wenn das Bruttogewicht 10 kg übersteigt;

  • Waren der Gruppe CN 64 – Schuhe (mit Ausnahme von Schuhteilen, Code CN 6406), wenn die Menge 20 Stück (10 Paar) übersteigt;

  • gemischte Sendungen, die Waren aus mindestens zwei der genannten Gruppen (CN 61, 62 oder 64) enthalten, sofern deren Gesamtgewicht 10 kg übersteigt.

Im Falle einer fehlenden Registrierung im SENT-System verhängen die polnischen Kontrollbehörden finanzielle Sanktionen. Insbesondere ist eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 PLN vorgesehen.

Zudem ist zu beachten, dass die Registrierung im SENT-System zwingend vor Beginn der Fahrt durch das Gebiet der Republik Polen erfolgen muss.


Zur Vermeidung bzw. Minimierung möglicher Verzögerungen an der ukrainisch-slowakischen Grenze empfiehlt die Botschaft:

  1. Die Zollabfertigung für den Export humanitärer Güter sollte nach Möglichkeit bereits im Aufenthalts- oder Herkunftsland erfolgen.
  2. Falls eine Ausfuhrabfertigung im Herkunftsland nicht möglich ist, empfiehlt die Finanzverwaltung der Slowakei, die die Tätigkeit der Zoll- und Grenzbehörden koordiniert, die Kontaktaufnahme mit dem Zollamt in Michalovce (Adresse: Plynárenská 160/4, 071 01 Michalovce), das über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit verschiedenen Arten humanitärer Hilfe verfügt. Im Gebäude des Zollamtes sind zudem zahlreiche Zollbroker tätig (Öffnungszeiten: werktags von 07:00 bis 16:00 Uhr).
  3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Durchführung von Zollverfahren der Anmelder zwingend über eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) verfügen muss. Diese Nummer ist für jegliche Interaktion mit Zollbehörden innerhalb der EU erforderlich.
  4. Ab dem 01.04.2026 wird in der Slowakei eine neue Phase des Systems NCTS (New Computerised Transit System) eingeführt. Ziel der Aktualisierung ist die Harmonisierung der Transitverfahren innerhalb der EU sowie die Erhöhung der Sicherheit des Datenaustauschs, auch mit der Ukraine. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die neue Software können kurzfristige Störungen elektronischer Dienste sowie Verzögerungen bei der Abfertigung von Erklärungen auftreten.
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