Nationale gesetzliche Grundlagen des Kulturgutschutzes
Welche nationalen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) regeln die Ausfuhr von Kulturgütern? (Welche Vorschriften davon im Einzelnen?)
Die nationalen gesetzlichen Grundlagen in der Ukraine über die Ausfuhr (einschließlich der vorübergehenden Ausfuhr) von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine lauten wie folgt:
Anlage 1 zur Anweisung über das Verfahren zur Registrierung des Rechts auf Ausfuhr, vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern und Kontrolle ihrer Verbringung über die Staatsgrenze der Ukraine, genehmigt durch den Erlass des Ministeriums für Kultur und Kunst der Ukraine vom 22.04.2002 Nr. 258, registriert beim Justizministerium der Ukraine am 09.07.2002 unter Nr. 571/6859 (dieser Erlass ist nur in dem Teil gültig, der dem GESETZ nicht widerspricht, daher werden die Bürger gebeten, Abs. 7 des Abschnitts 1 und die Abschnitte 7, 3 und 4 der Anweisung zu ignorieren, die Frage der Gültigkeit dieses Erlasses wird noch geklärt).
2. Kulturgutbegriff
Welche Gegenstände fallen unter den Kulturgutschutz (betrifft dies etwa auch Bücher, Archivarien, Kleidung, Waffen, Instrumente, Film-, Ton- oder Fotoaufnahmen, etc.)? Gibt es nationale Regelungen für bestimmte Kulturgüter?
Das Gesetz der Ukraine über die Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgütern gilt für alle Kulturgüter. Der Begriff „Kulturgut“ wird in diesem Gesetz definiert (Artikel 1). Kulturgüter sind definiert als Objekte der materiellen und geistigen Kultur, die eine künstlerische, historische und wissenschaftliche Bedeutung haben und gemäß der ukrainischen Gesetzgebung bewahrt, wiederhergestellt und geschützt werden müssen, nämlich:
künstlerische Originalwerke der Malerei, Grafik und Bildhauerei, künstlerische Kompositionen und Assemblagen aus beliebigen Materialien, Werke der dekorativen und angewandten Kunst sowie der traditionellen Volkskunst;
Gegenstände, die sich auf historische Ereignisse, die Entwicklung der Gesellschaft und des Staates, die Wissenschafts- und Kulturgeschichte sowie auf das Leben und Wirken von Persönlichkeiten des Staates, politischer Parteien, öffentlicher und religiöser Organisationen, der Wissenschaft, der Kultur und der Kunst beziehen;
Gegenstände von musealem Wert, die bei archäologischen Ausgrabungen gefunden wurden;
Teile und Fragmente von architektonischen, historischen, künstlerischen und monumentalen Denkmälern;
alte Bücher und andere gedruckte Werke von historischem, künstlerischem, wissenschaftlichem und literarischem Wert, einzeln oder in einer Sammlung;
Manuskripte und Inkunabeln, alte Drucke, Archivdokumente, einschließlich Film-, Foto- und Bilddokumente, einzeln oder in Sammlungen;
einzigartige und seltene Musikinstrumente;
verschiedene Arten von Waffen von künstlerischem, historischem, ethnographischem und wissenschaftlichem Wert;
seltene Briefmarken und anderes philatelistisches Material, einzeln oder in einer Sammlung;
seltene Münzen, Orden, Medaillen, Siegel und andere Sammlerstücke;
zoologische Sammlungen von wissenschaftlichem, kulturellem, erzieherischem, schulischem oder ästhetischem Wert;
seltene Sammlungen und Exemplare von Flora und Fauna, Mineralogie, Anatomie und Paläontologie.
Gemäß Gesetz der Ukraine über Museen und Museumswesen sind alle Museumsobjekte des staatlichen und nichtstaatlichen Teils der Museumsbestände der Ukraine Kulturgut.
Gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über die Nationalen Archivbestände und Archivinstitutionen“ sind alle Dokumente des Nationalen Archivbestands der Ukraine Kulturgut.
Das Gesetz der Ukraine vom 27. Januar 1995 Nr. 32/95-VR über Bibliotheken und Bibliothekswesen legt fest, dass die Sammlung der Nationalbibliothek der Ukraine Kulturgut ist (dieses Gesetz regelt nicht die Bedingungen zur Ausfuhr oder vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut aus der Sammlung der Bibliothek, aber besonders wertvolle und seltene Bücher und Dokumente werden in das staatliche Register für nationales Kulturgut eingetragen).
Gemäß dem Gesetz der Ukraine vom 18. März 2004 Nr. 1626-IV über den Schutz des archäologischen Erbes (Artikel 15, 18) werden alle Funde bei archäologischen Erkundungen, Ausgrabungen und andere Erdarbeiten sowie bei der Erforschung menschlicher Überreste, die sich unter der Erdoberfläche und unter Wasser befinden, dem staatlichen Teil der Museumsbestände der Ukraine übergeben.
3. Ausfuhrverbote und Sanktionen
a) Unterfallen bestimmte Gegenstände einem generellen Ausfuhrverbot? Falls ja, welche sind das und gibt es generelle Alters-, Wert- oder Maßgrenzen? Gibt es einen zeitlichen Geltungsbereich bzw. wann sind diese Regelungen in Kraft getreten?
Der zweite Teil von Artikel 13 des Gesetzes der Ukraine vom 21.09.1999 Nr. 1068- XIV über Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgut verbietet die Ausfuhr von Kulturgütern ohne eine Bescheinigung über das Recht zur Ausfuhr (vorübergehende Ausfuhr) von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine. Diese Bescheinigung ist die Grundlage dafür, dass das darin genannte Kulturgut das Zollgebiet der Ukraine verlassen darf.
Darüber hinaus bestimmt Artikel 14 des ukrainischen Gesetzes über die Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgut, dass folgende Güter nicht aus der Ukraine ausgeführt werden:
Kulturgüter, die in das staatliche Register des nationalen Kulturerbes eingetragen sind;
Kulturgüter, die im Nationalen Archivbestand enthalten sind;
Kulturgüter, die in den Museumsbeständen der Ukraine enthalten sind.
Solche Kulturgüter dürfen nur vorübergehend aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine ausgeführt werden (Artikel 23), und zwar:
zur Organisation von Ausstellungen;
für Restaurierungsarbeiten und wissenschaftliche Forschungen;
im Zusammenhang mit Theater-, Konzert- und anderen künstlerischen Aktivitäten;
in anderen Fällen, die in der Gesetzgebung der Ukraine vorgesehen sind.
Kulturgüter, die vorübergehend aus der Ukraine ausgeführt und nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Frist zurückgebracht werden, gelten als illegal ausgeführt.
Gemäß Artikel 22 des Gesetzes der Ukraine über Museen und Museumswesen ist die Ausfuhr von Museumsobjekten, Kollektionen und Sammlungen von Museen, die zum staatlichen Teil der Museumsbestände der Ukraine gehören, und von Objekten musealen Werts, die in den staatlichen Teilen der Museumsbestände der Ukraine aufgenommen werden müssen, verboten, es sei denn, es handelt sich um ihren vorübergehenden Aufenthalt im Ausland zur Ausstellung, Restaurierung oder wissenschaftlichen Untersuchung auf der Grundlage einer Bescheinigung über das Recht auf Ausfuhr (vorübergehende Ausfuhr) von Kulturgut gemäß dem Gesetz der Ukraine über Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgut und in Übereinstimmung mit einem zentralen regionalen Exekutivorgan im Bereich Kultur und Tourismus.
Gemäß Artikel 41 des ukrainischen Gesetzes über den Nationalen Archivbestand und die Archivinstitutionen ist die Ausfuhr von Dokumenten des Nationalen Archivbestands aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine verboten, außer in Fällen ihrer vorübergehenden Ausstellung, wissenschaftlichen Untersuchung oder Restaurierung im Ausland. Die Ausfuhr aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine von Kopien von Dokumenten des Nationalen Archivbestands und von Auszügen aus diesen Dokumenten, die gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren angefertigt und vom Eigentümer der Dokumente oder von einer bevollmächtigten Person beglaubigt wurden, ist frei. Es ist verboten, Kopien von Dokumenten, die Informationen über Staats- und andere gesetzlich vorgesehene Geheimnisse enthalten, sowie Auszüge aus diesen Dokumenten auszuführen.
In der Ukraine ist die kulturelle Bedeutung eines Objekts nicht zeitlich begrenzt und sie wird auch nicht durch Indikatoren bezüglich ihrer Quantität und Wertes bemessen. Das Alter eines Objekts sagt nichts über den kulturellen Wert eines Objekts aus, sondern ist nur einer von vielen Indikatoren, anhand derer ein Experte die kulturelle Bedeutung eines Objekts bestimmen kann. Für die Bestimmung des kulturellen Werts eines Objekts braucht es einen historischen Kontext, eine Bedeutung für die Wissenschaft, die Kultur oder die Ethnie. Die Auflage ist auch nur einer von vielen Indikatoren, anhand derer Experten den kulturellen Wert bestimmter Objekte bestimmen, und dieser Indikator allein bestimmt nicht den kulturellen Wert eines Objekts. Der Wert eines Objekts hängt von seiner kulturellen Bedeutung ab und nicht umgekehrt. Der Wert eines Objekts ist ein subjektiver Indikator oder eine Schätzung in Übereinstimmung mit dem Wert ähnlicher Objekte, er hängt von der Bewertung seitens des Eigentümers oder seinem Wunsch ab, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, der oft aus persönlichen Zielen heraus oder für die Öffentlichkeit zu niedrig angesetzt wird, beziehungsweise nicht immer der Bedeutung des Gegenstandes für die Gesellschaft, die Nation oder die Welt entspricht. Der Preis kann abgesenkt worden sein, nur um die Zollkontrolle zu passieren und entsprechend Zollgebühren zu zahlen.
Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Verbringung von Kulturgütern über die ukrainische Zollgrenze zu gewährleisten, wurde eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, darunter:
Durchführung einer staatlichen Prüfung von Kulturgütern;
Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr oder vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine;
Deklaration von Kulturgütern nur unter Codes der Gruppe 97 gemäß der Ukrainischen Klassifizierung von Gütern der Außenwirtschaftstätigkeit usw.
Artikel 11 des ukrainischen Gesetzes über die Ausfuhr, Einfuhr und Rückführung von Kulturgut sieht eine staatliche Prüfung von Kulturgut vor. Alle Gegenstände, die Anzeichen von Kulturgut aufweisen, unterliegen dieser Prüfung, wenn sie über die Zollgrenze der Ukraine ausgeführt oder vorübergehend ausgeführt werden.
Im Jahr 2023 überarbeitete und ergänzte das Ministerium für Kultur und Informationspolitik der Ukraine die Liste der staatlichen Institutionen, kulturellen Einrichtungen und anderen Organisationen, die berechtigt sind, staatliche Gutachten über Kulturgüter zu erstellen. Die Liste umfasst 153 Experten-Institutionen in verschiedenen Regionen der Ukraine (mit Ausnahme derjenigen in den vorübergehend besetzten Gebieten der Ukraine), darunter Museen, Reservate, Bibliotheken, Restaurierungszentren, Institute für Archäologie und Ethnologie, polytechnische und forensische Zentren, Institutionen für Gerichtsgutachten usw.
Jede Person kann sich an eine dieser sachverständigen Einrichtungen wenden und ihre Gegenstände dort einreichen und auf der Grundlage der Ergebnisse einer solchen Untersuchung ein Gutachten mit Rückgabe der Gegenstände erhalten. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird von jeder sachverständigen Einrichtung selbständig und nach wirtschaftlich begründeten, satzungsgemäßen Maßstäben festgelegt. Die Frist für die Erstellung eines Gutachtens beträgt 30 Kalendertage. Dieses Gutachten ist zeitlich unbegrenzt gültig und enthält insbesondere Angaben darüber, ob das Objekt von kulturellem Wert ist oder nicht. Stellt das Gutachten fest, dass es sich bei dem Gegenstand um Kulturgut handelt, muss der Antragsteller beim Kulturministerium eine Bescheinigung über das Recht auf Ausfuhr (vorübergehende Ausfuhr) von Kulturgut aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine beantragen (nur diese Ausfuhrgenehmigung ist in der Ukraine gültig und wird nur vom Kulturministerium sowohl für Bürger als auch für juristische Personen, einschließlich Museen und andere, ausgestellt). Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist eine kostenlose Dienstleistung, die mittels elektronischer Kommunikation in Anspruch genommen werden kann. Die Frist für die Erteilung einer solchen Bescheinigung beträgt 30 Kalendertage.
In der ukrainischen Gesetzgebung werden alle Kulturgüter mit Codes der Gruppe 97 gemäß der Ukrainischen Klassifizierung von Gütern der Außenwirtschaftstätigkeit verknüpft, um die Kontrolle des Transports von Kulturgütern über die ukrainische Zollgrenze zu vereinfachen. Dabei wird jedoch berücksichtigt, dass es Diskrepanzen zu der in der Verordnung (EU) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern festgelegten Liste gibt. Für diese Gruppe sind Präferenzen festgelegt worden, darunter sieht das Gesetz der Ukraine über den Zolltarif der Ukraine einen Zollsatz von 0 % für Waren der Gruppe 97 gemäß der Ukrainischen Klassifizierung von Gütern der Außenwirtschaftstätigkeit vor.
Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Experten der oben genannten Fachinstitutionen bei Bedarf auch von den Anmeldern oder den Zollbehörden in die Zollprüfung bei der Einfuhr von Gegenständen, die Zeichen von Kulturgut tragen, in das Zollgebiet der Ukraine einbezogen werden. Insbesondere werden Bürger, die Kulturgüter einführen, die unter dem Code der Gruppe 97 gemäß der Ukrainischen Klassifizierung von Gütern der Außenwirtschaftstätigkeit deklariert sind und vor 50 Jahren oder mehr hergestellt wurden, von der Besteuerung durch Zollgebühren befreit.
Außerdem gibt es eine Liste von Souvenirs, Kultur- und Haushaltsgegenständen aus Serien- und Massenproduktion, für deren Ausfuhr (vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, für die keine Genehmigung (d.h. eine Bescheinigung über das Recht auf Ausfuhr (vorübergehende Ausfuhr) von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine) des Kulturministeriums erforderlich ist.
Diese Liste umfasst:
Kulturgüter, die vorübergehend in die Ukraine eingeführt werden, wenn eine Zollerklärung vorliegt, die gemäß dem festgelegten Verfahren bei der Einfuhr (Versendung) solcher Güter in die Ukraine ausgestellt wurde.
Werke der zeitgenössischen Kunst, Gegenstände der Volkskunst und des Kunsthandwerks, Souvenirs, die im Einzelhandel erworben werden.
Gemälde, Kleinplastiken, Autorengrafiken, Tapisserien, dekorative und angewandte Kunst aus Keramik, Porzellan, Fayence, Glas, Holz, Metall, Textilien und anderen Materialien, die nach 1950 entstanden sind.
Inländische und ausländische Haushaltsgegenstände aus Massen- und Serienproduktion, die nach 1950 hergestellt wurden, darunter:
Möbel (Einzelstücke und Garnituren);
fabrikgefertigte und handgefertigte Teppiche, Teppich- und Textilprodukte verschiedener Art;
Kostüme und Details, die sie ergänzen;
Geschirr und andere Haushaltsgegenstände aus Glas, Kristall, Porzellan, Steingut, Keramik, Majolika, Holz, Pappmaché usw;
Schmuck aus Serien- und Massenproduktion aus Nichtedelmetallen und Halbedelsteinen;
Spielzeug aus Stein, Stroh, Metall und Kunststoff.
Moderne religiöse Gegenstände verschiedener Konfessionen, gedruckte Ikonen sowie Kreuze, Lampen, Kerzenständer und andere religiöse Gegenstände aus der Massenproduktion.
Gegenstände aus dem Bereich Technik:
Autos, Motorräder, Fahrräder und andere Fahrzeuge, die keinen bedeutenden historischen Wert haben (unter dem bedeutenden historischen Wert von Fahrzeugen ist zu verstehen, dass sie sich im Besitz prominenter Personen oder politischer Persönlichkeiten befinden, dass sie an herausragenden Ereignissen teilgenommen haben, dass es sich um exklusive Modelle handelt, die nicht in Massenproduktion oder nur in geringen Stückzahlen hergestellt wurden, oder um Jubiläumsfahrzeuge, die vor 1950 produziert wurden und deren Anzahl in der Ukraine nicht mehr als zwei Exemplare beträgt);
Uhren (Armband-, Boden-, Wanduhren usw.), die nach 1950 hergestellt wurden;
moderne Modelle von Flugzeugen, Autos, Schiffen und anderen Ausrüstungsgegenständen;
Grammophone und Schallplatten (ab Nr. 285 für MONO-Schallplatten und Nr. 739 für STEREO-Schallplatten), die nach 1960 hergestellt wurden.
Gedruckte Werke, die nach 1945 veröffentlicht wurden, darunter:
einzeln veröffentlichte Werke, Sammlungen von Werken, Sammlungen von Werken verschiedener Autoren, populärwissenschaftliche Literatur, Literatur für Kinder;
Zeitschriften, Musik-, Kartographie- und Kunstpublikationen, Broschüren, Werbepublikationen;
Veröffentlichungen, die von ihren Urhebern ausgeführt werden;
Handbücher für Bewerber an Hochschulen und einbändige Sprachwörterbücher;
moderne Nachdrucke und Faksimile-Ausgaben;
alle Publikationen und Informationen auf allen Medien, die von staatlichen Bibliotheken, Bibliotheken wissenschaftlicher Gesellschaften und öffentlicher Organisationen, Museen im Rahmen des internationalen Buchaustauschs und der zwischenstaatlichen Fernleihe versandt werden;
reproduzierte Druckgrafiken (Reproduktionen, Lithografien, Drucke, Poster, Plakate, Kalender, Postkarten, Briefumschläge usw.), Fotoalben und fotografische Souvenirprodukte usw.
Musikinstrumente mit einem der folgenden Dokumente:
Fabrikpass, Kaufbeleg, Quittung, Etikett auf dem Instrument usw., die nach 1950 hergestellt wurden, einschließlich: Fabrikserien aus in- und ausländischer Produktion;
fabrikmäßig hergestellte mechanische und elektromusikalische Instrumente.
Briefmarken der Ukraine: Briefmarken und Briefmarkenblöcke, gestempelte Umschläge und gestempelte Postkarten (Kunst- und Standardmarken), die nach 1991 herausgegeben wurden.
Persönliche Auszeichnungen im Falle der Verlegung des ständigen Wohnsitzes in ein anderes Land unter Vorlage von Ordensbüchern oder Verleihungsurkunden (die Ausfuhr von Auszeichnungen, die von verstorbenen Eltern hinterlassen wurden, durch Bürger, die in ein anderes Land ziehen, um dort ihren ständigen Wohnsitz zu nehmen, ist möglich, wenn Dokumente vorgelegt werden, die den Umzug der Bürger in ein anderes Land bestätigen, sowie Sterbeurkunden, Auftragsbücher oder Verleihungsurkunden und Dokumente, die die familiären Bindungen bestätigen).
Staatliche Auszeichnungen der Ukraine aus Edelmetallen und/oder Edelsteinen, deren Ausfuhrverfahren durch den Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 677 vom 21. Juni 2001 genehmigt wurden.
Abzeichen, Gedenkzeichen, Tischmedaillen, Gedenk- und Jubiläumsmünzen, Banknoten, die kein Zahlungsmittel sind (außer in- und ausländische Münzen aus Edel- und Nichtedelmetallen, Papierbanknoten vor 1960 einschließlich).
Diese Liste ist seit dem 26. Juli 2002 in Kraft und muss aktualisiert werden.
Wenn die Zollbehörden die von den Anmeldern als zu den Kategorien dieser Liste gehörend angemeldeten Waren nicht passieren lassen und die Zollbehörden diese Gegenstände anhand der angemeldeten Informationen nicht physisch identifizieren können, empfehlen die Zollbehörden dem Anmelder, eine staatliche Prüfung von Kulturgut zu beantragen, die die Identifizierung dieser Gegenstände gewährleistet und feststellt, ob es sich um Kulturgut handelt oder nicht.
Wenn die Ergebnisse der staatlichen Kulturgutprüfung ergeben, dass ein angemeldetes Streichinstrument und/oder der Bogen kein Kulturgut sind, kann der Antragsteller auf Antrag anstelle des Gutachtens einen Pass für das Streichinstrument und/oder einen Pass für den Bogen erhalten. Bislang gibt es Pässe nur für diese Art von Musikinstrumenten, für die es keine Etiketten oder Fabrikpässe gibt. Diese Pässe wurden 2003 eingeführt (neue Formen dieser Pässe wurden 2017 eingeführt) für Musiker und Kinderschulen, die regelmäßig an Konzertaktivitäten im Ausland teilnehmen.
b) Welche (insbesondere strafrechtlichen) Sanktionen drohen bei Zuwiderhandlung? Falls Sanktionen vorgesehen sind, verstärken sie Vorschriften, die speziell dem Schutz von Kulturgütern dienen (im Gegensatz z.B. zu allgemeinen Zollvorschriften)?
Neben der im Zollkodex der Ukraine vorgesehenen Haftung für Verstöße gegen die Zollvorschriften sieht Artikel 201 des ukrainischen Strafgesetzbuchs eine Haftung für den Schmuggel von Kulturgütern vor, d.h. die Verbringung von Kulturgütern über die ukrainische Zollgrenze außerhalb der Zollkontrolle oder unter Umgehung der Zollkontrolle, was mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet wird.
Gleichzeitig ist unter der Verbringung von Schmuggelware über die ukrainische Zollgrenze außerhalb der Zollkontrolle die absichtliche Verbringung von Schmuggelware außerhalb des Standorts der Zollbehörde oder außerhalb der dafür festgelegten Arbeitszeiten und ohne Erfüllung der Zollformalitäten oder die Verbringung von Schmuggelware mit illegaler Befreiung von der Zollkontrolle zu verstehen.
Als Verbringung von Schmuggelware über die Zollgrenze der Ukraine, die der Zollkontrolle entzogen ist, gilt die vorsätzliche Verbringung von Schmuggelware unter Verwendung speziell angefertigter Verstecke und anderer Mittel oder Methoden, die ihre Entdeckung erschweren, oder indem einige Waren wie andere aussehen, oder indem den Zollbehörden gefälschte oder unrechtmäßig erlangte Dokumente oder Dokumente mit wissentlich falschen Angaben, die der Anmeldepflicht unterliegen, als Grundlage für die Verbringung von Waren vorgelegt werden.
4. Zuständigkeit und Anforderungen für/an die Ausfuhrgenehmigung
a) Kontaktdaten für die Ausfuhr zuständigen Behörde.
Eine Bescheinigung für das Recht auf Ausfuhr (vorübergehende Ausfuhr) von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine wird vom Ministerium für Kultur und Informationspolitik der Ukraine ausgestellt:
19 I. Franko St., Kyiv, 01601,
Tel./Fax: (044) 234-70-48, Tel. (044) 235-23-78, (044) 235-21-80
E-Mail: [email protected] , [email protected] ,
Konsultationen unter Tel.: +38 044 272 4808
Das Verfahren zur Erlangung dieser Bescheinigung ist auf der Website des Kulturministeriums im Abschnitt „Activities/Cultural Heritage/Outbound, Einfuhr und Rückgabe von Kulturgut/Ausfuhr von Kulturgut“ zu finden.
Informationen über die Ausstellung einer solchen Bescheinigung stehen den Bürgern auch über das Webportal „Guide to Public Services“ zur Verfügung.
Die Kontrolle des Transports von Kulturgütern an den Kontrollpunkten an der Staatsgrenze der Ukraine wird von den Zollbehörden durchgeführt, deren Kontaktinformationen auf der Website des Staatlichen Zolldienstes der Ukraine zu finden sind. An den Kontrollpunkten an der Staatsgrenze der Ukraine gibt es Informationszentren.
b) Wie lange dauert und was kostet ein ggf. notwendiges Genehmigungsverfahren? Wer trägt die Kosten?
Eine Bescheinigung über das Recht auf Ausfuhr (vorübergehende Ausfuhr) von Kulturgütern aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine wird vom Kulturministerium kostenlos ausgestellt. Die Frist für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung beträgt 30 Kalendertage.
b) Gibt es Stellen, die Auskunft zu geschütztem Kulturgut und Ausfuhrvorschriften von Kulturgut erteilen? Falls ja, können Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden?
Das Ministerium für Kultur und Informationspolitik der Ukraine:
Ivana- Franka Str. 19
01601 St. Kyjiw, Ukraine,
Telefon: +38 044 234-70-48, +38 044 235-23-78, +38 044 235-21-80 е-mail: [email protected], [email protected],
Telefonische Beratung: +38 044 272-48-08
c) Sind Auskünfte kostenpflichtig und falls ja, wie hoch sind die anfallenden Kosten?
Die Informationen und Konsultationen des Kulturministeriums sind kostenlos.