Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2015 beschlossen, dass ehemalige sowjetische Kriegsgefangene eine symbolische finanzielle Anerkennungsleistung erhalten sollen. Angehörige der sowjetischen Streitkräfte, die während des Zweiten Weltkrieges in der Zeit vom 22. Juni 1941 bis 8. Mai 1945 als Kriegsgefangene in deutschem Gewahrsam waren, können eine einmalige Leistung in Höhe von 2.500 € erhalten. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch, sie ist nicht übertragbar und auch nicht vererblich. Nur der Betroffene selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter können einen Antrag stellen.
Wurde ein wirksamer Antrag gestellt und hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten keine der als Sonderrechtsnachfolger im Sinne der ASK-Anerkennungsrichtlinie berechtigten Personen die Rechtsnachfolge beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) angezeigt, erlischt die Leistungsberechtigung.
Erläuterungen und Hinweise sind zudem in dem nebenstehenden Merkblatt enthalten.
Die Einzelheiten sind in der am 14.10.2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtline über eine Anerkennungsleistung an ehemalige sowjetische Kriegsgefangene ( ASK-Anerkennungsrichtlinie) vom 30.09.2015 geregelt.
Anträge sind bis spätestens 30. September 2017 an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), DGZ Ring 12, 13086 Berlin zu richten.
Über die Anträge auf Einmalzahlung entscheidet im BADV die Arbeitsgruppe AfG. Die Arbeitsgruppe AfG wird von Frau Dr. Hampel geleitet.
Für die Antragsteller wurde eine Service- Telefonhotline eingerichtet, die unter der Nummer +49 30 187030-1550 zu erreichen ist.
Außerdem kann die Arbeitsgruppe auch per E-Mail Arbeitsgruppe angeschrieben werden.