Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen im internationalen Reiseverkehr und den damit verbundenen Schwierigkeiten, die für Drittstaatsangehörige bestehen, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bzw. das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten rechtzeitig vor Ablauf der Visum befreiten Zeit oder der Gültigkeit des Visums oder Aufenthaltstitels zu verlassen, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Ausländerbehörden der Bundesländer die Verfahrensvereinfachungen veröffentlicht, siehe unten.
Es handelt sich um eine Ausnahmeempfehlung aufgrund einer außergewöhnlichen Sondersituation. Sich lediglich vorübergehend in Deutschland aufhaltende Drittstaatsangehörige sollten jede sich bietende Gelegenheit nutzen, in ihren Wohnsitzstaat zurückzukehren, auch wenn dies nicht den ursprünglichen Reiseplänen entspricht und der Aufenthalt verkürzt werden muss. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Vertretungen ihre Staatsangehörigen dabei unterstützen. Aufgrund der dynamischen Entwicklung ist auch mit kurzfristigen Änderungen jederzeit zu rechnen.
Variante 1 (Staatsangehörige, die beim Überschreiten der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen):
Drittstaatsangehörige, deren nationales Visum (D-Visum) oder sonstiger Aufenthaltstitel abläuft, sollten vor dessen Ablauf bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels stellen. Bereits mit Antragstellung gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Aufgrund der aktuellen Lage kann der Antrag per E-Mail gestellt werden. Dabei sind die vollständigen Personalien (Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und –bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Passnummer), die Art des Titels sowie ein etwaiges Aktenzeichen der Ausländerbehörde anzugeben. Mit Blick auf etwaige Kontrollsituationen empfiehlt es sich, neben dem abgelaufenen Titel und dem eigenen Pass/Ausweispapier auch den Verlängerungsantrag ausgedruckt oder in anderer Form bereitzuhalten.
Die Verlängerung von Schengen-Visa (C-Visum) setzt grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Betroffenen voraus. Zur Verfahrensvereinfachung soll Inhabern von SchengenVisa nunmehr die Möglichkeit eröffnet werden, bei der Ausländerbehörde per E-Mail unter Angabe ihrer Personalien (Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und –bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Passnummer) eine Verlängerung der Ausreisefrist zu beantragen. Die Ausländerbehörden sind gebeten worden, eine großzügige Verlängerung der Ausreisefrist zu gewähren und dem Antragsteller dies formlos auf schriftlichem Wege mitzuteilen. Mit Blick auf etwaige Kontrollsituationen im Inland oder bei der Ausreise sollte diese Mitteilung neben dem Pass und dem Visum bereitgehalten werden.
Um den aktuellen Schwierigkeiten bei der Heimreise Rechnung zu tragen, prüft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zudem den Erlass einer Rechtsverordnung, mit der Inhaber von bald ablaufenden oder gerade abgelaufenen Schengen-Visa für einen begrenzten Zeitraum nach Ablauf des Visums vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Ob und wann diese Rechtsverordnung in Kraft treten wird, kann derzeit nicht vorausgesagt werden. Bis dahin wird empfohlen, bei Auslaufen des Schengen-Visums wie oben beschrieben vorzugehen, wenn eine Ausreise aktuell unmöglich ist.
Variante 2 (Staatsangehörige, die von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen befreit sind):
Staatsangehörige, die für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei in den Schengen-Raum einreisen und sich aufhalten dürfen, müssen grundsätzlich nach Ablauf der Frist in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Soweit dies aufgrund der aktuellen Umstände nicht möglich ist, sollten sich jene Personen vor Ablauf der 90 Tage an die Ausländerbehörde ihres Aufenthaltsortes wenden und unter Angabe ihrer Personalien (Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und – bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Passnummer) – ggf. auch per E-Mail - darum bitten, den Aufenthalt zu legalisieren. Mit diesem Antrag wird eine Fiktionswirkung ausgelöst mit der Folge, dass bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag der Aufenthalt als erlaubt gilt. Mit Blick auf etwaige Kontrollsituationen im Inland oder bei der Ausreise empfiehlt es sich, neben dem abgelaufenen Titel und dem eigenen Pass-/Ausweispapier auch den Verlängerungsantrag ausgedruckt oder in anderer Form bereitzuhalten.
Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staaten, die nach dieser Vorschrift visumfrei eingereist sind. Soweit der Betroffene bereits im Besitz der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist und einen Aufenthaltstitel beantragt hat, kann er die in der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bezeichnete Beschäftigung aufnehmen. Für Drittstaatsangehörige der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staaten, die visumfrei eingereist und noch nicht im Besitz einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sind, gilt dies nicht. Diese werden gebeten, sich an die Ausländerbehörden zu wenden.
Eine wichtige Anmerkung!!! Bereits ein elektronisch übermittelter Antrag, den Aufenthalt zu legalisieren, löst dann die Fiktionswirkung des § 81 Absatz 3 AufenthG aus. Das bedeutet: Bereits mit Übermittlung des Antrags gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.
Rundnote rn-12-2020.pdf
Erläuterungen anlage-zur-2-rundnote-visaverlangerung.pdf